AGB
§ 1 Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten für Verkäufe und Lieferungen von Leistungsgegenständen sowie Dienstleistungen der Epotronic GmbH (im Folgenden „Epotronic“) sowie in allen Vertragsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunden“) und der Epotronic.
Es gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen. Entgegenstehenden oder von diesen abweichenden Bedingungen des Kunden widerspricht Epotronic hiermit ausdrücklich, es sei denn, Epotronic hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn Epotronic in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.
Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung der Bedingungen, wenn nicht der Kunde innerhalb 1 (einer) Woche nach Entgegennahme der Lieferung der Anerkennung widerspricht.
Die Bedingungen der Epotronic gelten auch für alle künftigen Geschäfte der Epotronic mit dem Kunden, ohne dass es ihrer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf; sind die Bedingungen geändert worden, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Kunden erstmals zugegangen sind oder er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, es sei denn, dieser widerspricht unverzüglich schriftlich.
§ 2 Vertragsabschluss
Das erste Angebot der Epotronic ist freibleibend und bindet sie nicht. Bestellungen sind für den Kunden verbindlich. Ein Vertrag kommt erst und nur durch die Bestellung des Kunden und die schriftliche oder per Telefax/Email vorgenommene Auftragsbestätigung der Epotronic zustande. Der Vertrag kommt auch durch die Annahme des Leistungsgegenstandes unter diesen Bedingungen zustande, wenn der Leistungsgegenstand durch Epotronic erbracht wird, ohne dass dem Kunden vorher eine Bestätigung zugegangen ist. Im Zweifel ist die Auftragsannahme oder Bestätigung der Epotronic maßgeblich.
§ 3 Leistungsgegenstand
Die in Katalogen oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die in- oder außerhalb des schriftlich festgelegten Vertragsinhalts gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sowie Darstellungen zum Leistungsgegenstand sind keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und von Epotronic schriftlich bestätigt wurden. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
Epotronic erbringt ihre Leistung, d.h. Leistungsgegenstände und/oder Dienstleistungen, entsprechend dem schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt, insbesondere entsprechend der in dem Vertrag abschließenden Festlegung des Leistungsgegenstandes. Eine andere oder weitergehende Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes gilt nur dann als vereinbart, wenn sie von Epotronic ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Leistungsgegenstände oder Dienstleistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen des Vertrages erfasst sind, sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
§ 4 Preise und Zahlungen
Die Preise werden, soweit nicht individuell gesondert vereinbart, nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste der Epotronic (Druckfehler und Irrtum vorbehalten), die Bestandteil des Vertrages wird, berechnet. Die Preise verstehen sich netto ab Sitz der Epotronic (Erfüllungsort) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung und Montage. Fracht-, Porto-, Zoll-, Transport-, Versicherungs- und sonstige Nebenkosten werden gesondert erhoben. Alle Preise verstehen sich ohne etwaige Entsorgungsgebühr im Hinblick auf die Europäische Richtlinie zur Entsorgung von Elektro- und Elektronischen Altgeräte (WEEE).
Der Versand erfolgt nach freier Wahl der Epotronic. Epotronic liefert in handelsüblicher Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackung) oder frachtfreie und/oder kostenfreie Lieferung erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung.
Lieferungen erfolgen ausschließlich per Vorkasse, es sei denn, dass eine andere Zahlungsweise schriftlich vereinbart wurde. Die gewünschte Art der Bezahlung kann vom Kunden auf dem Bestellformular vermerkt und muss durch die Auftragsbestätigung oder auf der entsprechenden Rechnung von der Epotronic schriftlich bestätigt werden.
Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder dessen Zahlungsunfähigkeit ergibt oder besteht eine nicht auf Rechtsgründen beruhende Zahlungsunwilligkeit des Kunden, ist die Epotronic neben § 4 Absatz 3 berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder vorbehaltlich der Epotronic sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist für die Bezahlung zurückzutreten. Der Kunde kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für die Epotronic akzeptablen Sicherheit abwenden. Dies ist in der Regel eine unbefristete Bankbürgschaft eines Kreditinstituts der EU-Zone, USA, Japan, Australien oder der Schweiz. Die vorstehenden Rechte stehen der Epotronic auch dann zu, wenn über das Unternehmen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn das Unternehmen des Kunden aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Kunden eingeleitet werden.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Aufrechnungen des Kunden mit Gegenforderungen, einschließlich Minderungen wegen geltend gemachter Mängelrügen, sind nur bei rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen des Kunden zulässig. Der Anspruch des Kunden auf bereicherungsrechtliche Rückforderung bleiben ausdrücklich bestehen. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, diese Gutschrift ist fällig.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als 1 (einen) Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, oder innerhalb vereinbarter Fristen Lieferungen vom Kunden nicht angenommen oder Bestellungen nicht abgerufen, hat Epotronic das Recht, nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann Epotronic dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 (null Komma fünf) Prozent des Preises der Waren der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 (fünf) Prozent berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Forderungen des Kunden gegen die Epotronic darf der Kunde nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Epotronic abtreten.
§ 5 Lieferzeit, Leistungserbringung
Von der Epotronic angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Bei nachträglichen Vertragsänderungen zum Leistungsgegenstand entfallen bisherige Leistungstermine und –fristen. Epotronic und der Kunde vereinbaren in diesem Fall angemessene neue Leistungstermine und –fristen.
Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen für Leistungserbringung der Epotronic setzt die rechtzeitigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden sowie Erbringung sämtlicher von dem Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wenn Epotronic auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten die Leistungstermine und –fristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach dem Ende der Behinderung als verlängert. Epotronic muss dem Kunden die Behinderung zuvor mitteilen. Ist die Nichteinhaltung von Leistungsterminen und -fristen auf höhere Gewalt und andere von Epotronic nicht zu vertretende Störungen zurückzuführen, gilt § 12; es verlängern sich in diesem Fall die vereinbarten Leistungstermine und –friste angemessen. Lieferfristen und -termine gelten als von der Epotronic eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Lager der Epotronic (Erfüllungsort) verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.
Die Epotronic ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
Epotronic kommt nur durch eine Mahnung in Verzug. Im Fall einer von der Epotronic zu vertretenen Nichteinhaltung von verbindlichen Lieferfristen und -terminen oder von der Epotronic zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung steht dem Kunden, im Fall des Verzugs jedoch erst, nachdem er eine angemessenen Nachfrist zur Leistungserbringung gesetzt hat bzw. – soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt – eine Abmahnung hat zugehen lassen und die Konsequenz des fruchtlosen Ablaufs zusammen mit der Fristsetzung bzw. Abmahnung angedroht hat, ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf nicht versandbereit gemeldet waren, oder aufgrund Nichterfüllung. Alle Mahnungen und Fristsetzungen bzw. Abmahnungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kunde ist verpflichtet auf Verlangen der Epotronic innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder der Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Ein Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die Verzögerung der Lieferung oder die Unmöglichkeit von Epotronic nicht zu vertreten ist.
Epotronic kann sich zur Leistungserbringung und sonstigen Erfüllung des Vertrags selbstständiger Unterauftragnehmer bedienen. Dabei bleibt Epotronic jedoch dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet. Epotronic entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie zur Leistungserbringung und sonstigen Erfüllung des Vertrages einsetzt oder austauscht.
§ 6 Gefahrenübergang / Versendung
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn der Leistungsgegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Für die Versendung und Lieferung des Leistungsgegenstands wird von Epotronic in der Regel eine Versicherung für 1 (ein) % des jeweiligen Leistungsgegenstandswerts, jedoch maximal 5 (fünf) Euro, gegen übliche Transportrisiken abgeschlossen. Die Kosten der Transportversicherung hat der Kunde zu tragen. Auf schriftliche Mitteilung des Kunden kann der Abschluss einer solchen Versicherung unterlassen werden.
Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen. Er darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Dem Kunden ist es nicht erlaubt, die Lieferung unter Vorbehalt anzunehmen.
Bei Beschädigung oder Verlust des Leistungsgegenstandes auf dem Transport, hat der Kunde beim Transporteur unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme und ein Schadensprotokoll zu veranlassen. Hiervon ist der Epotronic innerhalb von 5 (fünf) Tagen schriftlich Mitteilung zu machen. Transportschäden stellen keinen Sachmangel dar. Epotronic haftet nicht für Transportschäden.
Für Ansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferung gelten die § 8 Absatz 1 bis § 8 Absatz 3 dieser AGB.
§ 7 Lieferungen außerhalb Deutschlands
Der Kunde der Epotronic des jeweiligen Landes verpflichtet sich, die Ware nur in den Handel seines Landes zu bringen, wenn die jeweiligen technischen und rechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landes für den Handel erfüllt sind. Die Umsetzung geht zu Lasten des jeweiligen Vertragspartners. Verbindlich sind für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes die gültigen, rechtlichen und technischen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Epotronic übernimmt keine Gewähr, dass der Leistungsgegenstand den rechtlichen und technischen Bestimmungen des jeweiligen Landes entspricht.
§ 8 Untersuchungs-, Überwachungs- und Rügepflicht, Reparaturen
Der Kunde hat den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen oder sorgfältig untersuchen zu lassen und, wenn sich ein Mangel an dem Leistungsgegenstand zeigt, Epotronic unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, diesen schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsgegenstand anzuzeigen (Rüge). Der Erhalt des Leistungsgegenstandes in diesem Sinne ist im Fall jedes einzelnen Leistungsgegenstandes dann erfolgt, wenn dieser in der Art in den Machtbereich des Kunden gelangt ist, insbesondere der Kunde diesen von Epotronic in der Art erhalten hat und/oder dem Kunden dieser in der Art von Epotronic zugänglich gemacht wurde, dass der Kunde den Leistungsgegenstand auf seine Beschaffenheit prüfen kann.
Bei sorgfältiger Untersuchung gelten erkennbare Mängel des Leistungsgegenstandes vom Kunden als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, nach Erhalt des Leistungsgegenstandes durch Epotronic gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 und Untersuchung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 vom Kunden schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichung/en vom vereinbarten Leistungsgegenstand gerügt werden (verspätete Rüge).
Der Kunde hat den Leistungsgegenstand nach Erhalt durch Epotronic (§ 8 Absatz 1 Satz 2) sorgfältig zu überwachen oder sorgfältig überwachen zu lassen und, wenn sich ein bei der sorgfältigen Untersuchung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zunächst nicht erkennbarer Mangel am Leistungsgegenstand später zeigt, Epotronic unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, nach ihrer Entdeckung schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichung/en vom vereinbarten Leistungsgegenstand anzuzeigen (Rüge). Werden Mängel an dem von der Epotronic erhaltenen Leistungsgegenstand (§ 8 Absatz 1 Satz 2) später erkennbar, so gelten diese vom Kunden als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, nach ihrer Entdeckung vom Kunden schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichung/en von dem vereinbarten Leistungsgegenstand gerügt werden (verspätete Rüge).
Im Falle der Rücksendung des Leistungsgegenstands an die Epotronic, werden dem Kunden die entstandenen Prüfkosten in Rechnung gestellt, soweit sich der gerügte Mangel nicht bestätigt.
Nachbesserungen an einem Leistungsgegenstand, die vom Kunden gewünscht werden, obwohl kein Mangel besteht, werden gegen Berechnung des anfallenden Aufwands ausgeführt. Auf Wunsch des Kunden wird ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser ist vergütungspflichtig, auch wenn die Nachbesserung nicht in Auftrag gegeben oder durchgeführt wird.
Epotronic weist den Kunden ausdrücklich auf die für die Montage und Installation, insbesondere in öffentlichen Gebäuden geltenden besonderen Sicherheitsrichtlinien bzw. Vorschriften für Sachverständigenabnahmen der Leistungsgegenstände hin. Der Kunde hat sich im Einzelfall zu informieren. Eine Haftung der Epotronic ist ausgeschlossen.
§ 9 Gewährleistung
Epotronic leistet für Mängel des Leistungsgegenstandes nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung/Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Neuherstellung/Neuleistung eines mangelfreien Leistungsgegenstandes. Schlägt die Nachbesserung/Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung des Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Das wahlweise Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden auch zu, soweit Epotronic die Nachbesserung/Nacherfüllung verweigert, weil diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Soweit der Kunde nach dem vorstehenden § 9 Absatz 1 zu Minderung oder Rücktritt berechtigt ist, kann er daneben von Epotronic Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß § 10 verlangen.
Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Erhalt infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger oder in der Produktspezifikation nicht vorgesehener Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, durch den Kunden vorgenommene oder veranlasste unsachgemäße Änderungen an dem Leistungsgegenstand oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie nicht reproduzierbare Softwarefehler. Mängelansprüche bestehen weiter nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes (§ 3) oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung dessen Brauchbarkeit. Als Software-Mängel gelten nur wesentliche Abweichungen von der Programmspezifikation, die in dem jeweils letzten, dem Kunden überlassenen Änderungsstand auftreten.
Sofern im Rahmen der Gewährleistung ein Nutzungsersatz vom Kunden zu leisten ist, gehen die Vertragspartner, sofern der Kunde keine geringeren und Epotronic keine höheren Kosten nachweisen kann, von folgenden Nutzungsabschlägen aus:
- bei einer Nutzung von 1 – 2 Monaten 10 % des Verkaufswerts
- bei einer Nutzung von 3 – 5 Monaten 20 % des Verkaufswerts
- bei einer Nutzung von 6 – 12 Monaten 30 % des Verkaufswerts
Abweichend von den vorstehend aufgeführten Abschlägen für den Zeitraum bis zu 5 Monaten, wird ein Abschlag von 25 % vereinbart, wenn die Ware beschädigt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die Ware nicht in der Originalverpackung zurückgesandt wird.
Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Satz 1 gilt nicht für Mängelansprüche an einem Bauwerk oder an einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Die Gewährleistung für die Lieferung von gebrauchten Sachen wird ausgeschlossen.
Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn Epotronic sie ausdrücklich schriftlich gewährt hat.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Epotronic haftet uneingeschränkt auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden infolge Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Nichterfüllung einer Garantie, oder nach sonst zwingenden Haftungsvorschriften.
Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, der in der Regel den Auftragspreis, bei einer mehrjährigen Vertragslaufzeit den vom Kunden innerhalb eines Jahres an Epotronic zu entrichtenden Preis, nicht überschreitet.
Eine Kardinalspflicht im Sinne des § 10 Absatz 2 ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Eine weitergehende Haftung von Epotronic als in den vorstehenden Absätzen dieses § 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
Der Ausschluss oder die Begrenzung von Ansprüchen gemäß den vorstehenden Absätzen gilt auch für Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von Epotronic.
Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Die in § 9 Absatz 5 geregelte Verjährung von einem Jahr nach Ablieferung gilt auch für etwaige Ansprüche nach § 10.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Leistungserbringung (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden zuzüglich etwaiger Nebenforderungen das Eigentum der Epotronic.
Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er der Epotronic gegenüber nicht im Verzug ist. Im Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Epotronic ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber verfügen. Der Kunde verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot zu vereinbaren, soweit hiervon die Sicherungsrechte der Epotronic betroffen werden. Besteht ein Abnehmer des Kunden auf einem Abtretungsverbot, so hat der Kunde die Epotronic hiervon unverzüglich zu unterrichten. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
Kommt der Kunde der Epotronic gegenüber in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, so ist die Epotronic neben den Maßnahmen gemäß § 4 Absätze 3 und 4 ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig freihändig zu veräußern, sowie die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, der Epotronic den Zutritt zu seinen Räumen und die Inbesitznahme zu gestatten.
Der Kunde ist verpflichtet, der Epotronic auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltswaren und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Fall des Zugriffs Dritter oder sonstiger Eingriffe oder Verfügungen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen (bspw. Pfändung, Beschlagnahme) hat der Kunde die Epotronic unverzüglich zu unterrichten und die Epotronic bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung der Rechte der Epotronic zu ergreifen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an die Epotronic ab.
§ 12 Höhere Gewalt
Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, hat Epotronic die hierdurch bedingte Verzögerung von Lieferfristen und -terminen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht zu vertreten.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere unverschuldete Betriebsbehinderungen durch Unwetter, Blitzschlag, Feuer, Wasser, Schnee und Eis sowie ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen, Maschinen sowie Kommunikationsnetzen und -rechnern, Ausfall der EDV-Anlage, Kabelbrand, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe, Krieg, kriegsähnliche Zustände und Bürgerkrieg, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Rohstoffen, Transportmöglichkeiten, Maschinenschäden, unverschuldete Unfälle während der Arbeit, Personalausfall etc. gleichgültig, ob diese Umstände bei der Epotronic oder bei einem Vor- und Zulieferant der Epotronic eintreten.
§ 13 Urheber-, Leistungsschutz- und Gewerbliche Schutzrechte, pauschalisierter Schadensersatz
An Leistungsgegenständen, Unterlagen, Vorschlägen, Dokumentationen, sämtlichen Angebotsunterlagen (Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Texte, Daten/Datensätze, Software, Kalkulationen etc.) sowie allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung überlassenen sonstigen Sachen, Unterlagen und Informationen behält sich die Epotronic alle Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutz- sowie gewerbliche Schutzrechte (im Folgenden „Schutzrechte“) vor. Sie dürfen nur im vertraglich zugestandenen Rahmen vom Kunden genutzt und/oder verwertet werden. Kommt zwischen Epotronic und dem Kunden kein Vertrag zustande oder ist ein Vertrag beendet, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht genutzt und/oder verwertet werden.
Soweit an dem von Epotronic zu erbringenden Leistungsgegenstand Urheber-, Leistungsschutz- und/oder Gewerbliche Schutzrechte (Marken-, Titelschutzrechte etc.) bestehen, sind diese zugunsten von Epotronic als Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte geschützt und nicht mit Rechten Dritter belastet. Epotronic kann in der vertragsgegenständlichen Form frei über diese Rechte verfügen.
Der Kunde ist nicht, auch nicht im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages, berechtigt, gewerbliche Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Kennzeichen, Titel etc., von Epotronic und den von Epotronic zu erbringenden Leistungsgegenständen zu nutzen. Die Nutzung dieser Gewerblichen Schutzrechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit Epotronic.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch von Epotronic erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungsgegenstände gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Epotronic gegenüber dem Kunden wie folgt:
a) Epotronic wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für den betroffenen Leistungsgegenstand erwirken, den Leistungsgegenstand so ändern, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, oder den Leistungsgegenstand austauschen. Ist Epotronic dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat sie den Leistungsgegenstand gegen Erstattung des Preises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Epotronic bestehen nur dann, wenn der Kunde Epotronic über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und Epotronic alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung des Leistungsgegenstands aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, muss er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind seine Ansprüche gegen Epotronic ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden gegen Epotronic sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Epotronic nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Leistungsgegenstand vom Kunden, ohne dazu ausdrücklich schriftlich von Epotronic berechtigt zu sein, geändert, ergänzt, bearbeitet, teil- oder ausschnittsweise oder in Verbindung mit einem nicht von Epotronic gelieferten Leistungsgegenstand benutzt wird.
Weitergehende Ansprüche gegen Epotronic sind ausgeschlossen. § 10 (Haftungsbeschränkungen) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Vertragsschluss zwischen Epotronic und dem Kunden sind keine Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Epotronic erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungsgegenstände bekannt. Epotronic und der Kunde werden sich unverzüglich vor bekannt werden den Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten sowie sich Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
Im Falle der Nutzung von Epotronic nicht eingeräumter Schutzrechte, insbesondere im Falle der unberechtigten weiteren Übertragung der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte, hat der Kunde pauschalierten Schadensersatz in Höhe des dreifachen Wertes des Preises (§ 4 Absatz 1), mindestens jedoch in Höhe von Euro 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) für jeden Fall der Zuwiderhandlung an Epotronic zu entrichten. Die pauschalisierte Schadensersatzforderung der Epotronic wird jeweils zum Zeitpunkt der einzelnen Zuwiderhandlung fällig. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden ist möglich.
§ 14 Geheimhaltung
Epotronic und der Kunde werden über die ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen geschäftlichen, betrieblichen, organisatorischen und technischen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen des jeweils anderen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind, von Epotronic oder dem Kunden als „vertraulich“ bezeichnet werden oder angesichts der Folgen einer möglichen Offenlegung nach Treu und Glauben als vertraulich zu behandeln sind (Geschäftsgeheimnisse), Stillschweigen gegenüber Dritten wahren und solche Geschäftsgeheimnisse auch nicht selbst auswerten. Die dem jeweils anderen übergebenen Unterlagen über Geschäftsgeheimnisse dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind.
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für den Inhalt geschlossener Verträge die in seiner Ausführung getroffenen Bestimmungen und die bei seiner Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse. Weder Epotronic noch der Kunde dürfen die Bedingungen des Vertrages irgendeinem Dritten offen legen. Ausgenommen sind Rechtsanwälte, Buchprüfer und Finanzberater der Epotronic oder des Kunden bzw. eine gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung.
Beide Vertragspartner sind verpflichtet, entsprechende Geheimhaltungspflichten mit ihren Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen und sonstigen Dritten, die in die Vertragsausführung eingeschaltet werden, zu vereinbaren.
Die beiderseitige Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt; sie endet nicht mit der Vertragsbeendigung.
§ 15 Referenzen, Öffentlichkeitsarbeit
Epotronic ist ferner dazu berechtigt, die gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen, einschließlich damit korrespondierender Nutzungen/Produktionen, auch des Kunden, zu Demonstrationszwecken sowie zum Zwecke der Werbung, Eigenwerbung, Information und für Begleitmaterialien, in sämtlichen TV Medien, neuen Medien, insbesondere der eigenen Website/Homepage, sowie in Printmedien zu nutzen, insbesondere auch zu veröffentlichen, oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse schriftlich geltend machen.
Epotronic und der Kunde arbeiten in positiver und sorgfältiger Weise zusammen, um Werbe- und allgemeine Mitteilungen in Bezug auf ihre Beziehung, den Vertrag, die Nutzung der Leistungen von Epotronic durch den Kunden und sonstige in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarte Angelegenheiten zu veröffentlichen. Weder Epotronic noch der Kunde darf solche Werbe- und allgemeine Mitteilungen nach dem vorstehenden Absatz 1 ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Anderen (die nicht unbillig vorenthalten werden darf) veröffentlichen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Epotronic und der Kunde sind sich einig, bei der Geltendmachung ihrer jeweiligen Rechte eine einvernehmliche Lösungssuche zu betreiben; sie werden dabei die jeweilige besondere Situation des Anderen berücksichtigen.
Der Vertrag und die Rechte gemäß diesem Vertrag sind nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nicht abtretenden Partei übertragbar oder abtretbar. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Eine Zustimmung des Kunden ist nicht erforderlich, wenn Epotronic die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an eine Person oder ein Unternehmen, die/das im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Geschäftsanteile der Epotronic oder das gesamte Geschäft dieser durch Verkauf, Fusion oder auf sonstige Weise übernimmt, abtritt sowie dann nicht, wenn dieser Vertrag von Epotronic an ein mit dieser im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen übertragen wird. § 354 a HGB bleibt unberührt.
Der Vertrag, einschließlich dieser Bedingungen, stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Epotronic und dem Kunden dar und setzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Gegenstands des Vertrages außer Kraft. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Alle Ergänzungen, Zusätze und Änderungen irgendeiner Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, und alle Verzichtserklärungen auf irgendeine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies (Schriftform) gilt insbesondere auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses und den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Zur Einhaltung der Schriftform genügt eine Übermittlung per E-Mail nicht.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
Erfüllungsort ist der Sitz von Epotronic. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag, einschließlich dieser Bedingungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Düsseldorf, mit der Maßgabe, dass Epotronic berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.
Sollten eine oder einzelne Bestimmungen des geschlossenen Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des geschlossenen Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, nicht berührt. Statt der anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung/en gilt dasjenige, was Epotronic mit dem Kunden nach dem ursprünglich angestrebten Zweck der anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung/en unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätte. Das Gleiche gilt im Falle des Vorliegens einer Vertragslücke.
Widerrufsbelehrungen
Die Widerrufsbelehrungen gelten nur für Verbraucher (hiervon insbesondere ausgeschlossen sind gewerbetreibende, Freelancer, Selbstständige oder sonstige kommerzielle Kunde).
Kommerzielle Kunden setzten sich bitte mit uns in Verbindung und wir werden versuchen Ihr Anliegen möglichst kulant zu behandeln.
Widerrufsrecht für Verbraucher
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen
Bitte nutzen unser Rücksendeformular unter:
oder senden Ihren Widerruf per E-Mail an:
shop@epotronic.com
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Ablauf des Widerrufs
Sie erhalten Ihre an uns getätigten Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten, zeitnah, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des bei uns postalisch oder elektronisch eingegangenen Widerrufs. Von dieser Frist ausgenommen sind physische Waren. Die Frist für die Rückzahlung von 14 Tagen beginnt ab dem Tag der Nachweiserbringung durch den Verbraucher, dass die Ware einem Paketdienstleister übermittelt und in ausreichender Höhe versichert wurde oder zu dem Zeitpunkt zu dem die Ware bei uns eingetroffen und überprüft wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Eine Abholung oder eine Bereitstellung von Versandmarken durch uns ist ausgeschlossen. Ihnen werden keine Entgelte für die Rückzahlung berechnet.
Senden Sie die widerrufene Ware nicht innerhalb von 14 Tagen an uns zurück, so erlischt Ihr Widerruf. Sie tragen die vollumfänglichen Kosten der Rücksendung und damit einhergehender Risiken für die Ware, ebenso für Speditionsware.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen, wenn der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit diesen zurückzuführen ist.
Hinweis DJI Drohnen: Durch die 1. Nutzung (Flug oder Aktivierung) des Gerätes und Ihre Individualisierung für DJI Care entsteht eine Wertminderung, für die Sie im Falle eines Widerrufs aufkommen müssen. Bitte fliegen und aktivieren Sie Ihr Gerät nicht, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.
Bereits benutzte oder ausgepackte Ware ist zu senden an:
Epotronic GmbH
Reisholzer Werftstraße 52
40589 Düsseldorf
Noch originalverpackte Ware bitten wir Sie an folgende Adresse zu senden:
Solectric Distributions GmbH
Epotronic Lager 1
Ubstadter Str. 23
76698 Ubstadt-Weiher
Bitte markieren Sie Ihre Rücksendung äußerlich mit Ihrer Bestellnummer und lassen uns Ihre Liefernummer per Mail zukommen oder nutzen Sie unser Widerrufsformular unter:
Ausnahmen
as Widerrufsrecht besteht nicht bei individuell veränderten, angepassten oder hergestellten Waren, aktivierte Versicherungen (z. B. DJI Care Refresh), oder aktivierte Softwareprodukte.
Ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufs besteht bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde oder wenn die Ware nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar oder dadurch bedingt qualitätsmindernd mit anderen Gütern vermischt wurden.