Gewerblicher Drohnenflug - Vorschriften, Lizenzen, Genehmigungen und Datenschutz



Wenn Sie einen Flug mit einer Drohne unternehmen wollen, kann es verwirrend sein zu wissen, welche Genehmigungen und Lizenzen erforderlich sind. Mit der kürzlich erfolgten Veröffentlichung der neuen Drohnenflugverordnungen in ganz Europa sollte die Drohnengesetzgebung gestrafft werden, indem die unterschiedlichen Gesetze in den einzelnen europäischen Ländern abgeschafft werden. Allerdings besteht das Potenzial für zusätzliche Verwirrung, wenn die Gesetze von den früheren Verordnungen abweichen. Dieser Artikel soll den Fachjargon durchdringen und Piloten und angehenden Piloten helfen, ihre Drohnenflüge so schnell wie möglich zu beginnen und dabei die Vorschriften einzuhalten. Er beginnt mit einem Überblick über die Lizenzanforderungen für die verschiedenen Drohnentypen, gefolgt von der Frage, wann und wie man eine Genehmigung erhält, wie man sich als Drohnenbetreiber registriert und schließlich Überlegungen zum Datenschutz während eines Fluges. 


Die Vorschriften für Drohnenflüge mögen etwas streng erscheinen, sind aber sehr wichtig, um das Risiko eines Zwischenfalls mit Schäden, Verletzungen oder dem Verlust von Menschenleben zu verringern. Im Falle eines Unfalls, bei dem jemand schwer verletzt oder getötet wird, und natürlich durch das Leid, das dem Opfer und seinen Angehörigen sowie dem Gewissen des Piloten zugefügt wird, würde die öffentliche Meinung über Drohnen wahrscheinlich sinken. Dies könnte zu strengeren Vorschriften und zu größeren Schwierigkeiten beim Einsatz von Drohnen in der Industrie führen. Daher ist es wichtig, die geltenden Vorschriften zu kennen und einzuhalten.

1. Anleitung zur Registrierung als Betreiber:


2. zum kostenlosen* A1/A3 Führerschein des LBA:



Die Registrierung ist nach erfolgreich absolviertem Training/Lernen möglich.
*25€ Prüfungsgebühr

Die neuen Vorschriften


Überblick

Die neuen Vorschriften, die seit Anfang 2021 in allen Ländern der Europäischen Union (EU) gelten und von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) geregelt werden, umfassen zwei verschiedene Drohnenlizenzen für Piloten (A1/A3 und A2) sowie verschiedene Kategorien für Drohnenflüge. Diese Kategorien basieren auf dem Risiko (Verletzungs- oder Schadensrisiko), dem Gewicht der Drohne, wie nah an und über Menschen geflogen werden darf, sowie auf einigen anderen Anforderungen des Herstellers und des Piloten, anstatt auf den einfacheren Gewichtskategorien der alten Vorschriften.

Zum 31.12.2020 treten Europäische Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrtsysteme in Kraft. Das EU-Recht ist in Deutschland unmittelbar gültig und es gilt kein nationales Recht mehr. Nicht verdrängtes nationales Recht bleibt, solange es nicht per nationalem Gesetzgebungsverfahren geändert wird, gültig. So beispielsweise das Datenschutzgesetz.

EASA

Für Drohnennutzer gelten im Wesentlichen die Durchführungsverordnung DVO (EU) Nr. 2019/947 (Regelungen zum Betrieb von Drohnen) sowie die Delegierte Verordnung VO (EU) Nr. 2019/945 (herstellerbezogene technischen Anforderungen und neu definierte Risikoklassen). Diese wurden im Jahre 2019 verordnet.

Es gibt drei Hauptkategorien für den Drohnenflug: Offen, Spezifisch und Zertifiziert. Für fast alle Flüge, die für industrielle Anwendungen erforderlich sind, kann in der offenen Kategorie geflogen werden, der einzigen Kategorie, für die keine Standardgenehmigung erforderlich ist (andere Genehmigungen können erforderlich sein, siehe "Einholen einer Genehmigung"). Flüge in der spezifischen Kategorie finden statt, wenn das Drohnensystem eine Masse von mehr als 25 kg hat oder wenn Flüge außerhalb der Sichtweite (VLOS) erforderlich sind, z. B. für eine Pipeline-Inspektion. Die Kategorie "Zertifiziert" ist in der EU noch nicht eingeführt, sie wird jedoch für sehr risikoreiche Flüge verwendet, z. B. für das Überfliegen von Menschenmengen und die Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern.

Innerhalb der offenen Kategorie gibt es drei Unterkategorien: A1, A2 und A3, die je nach Risiko unterschieden werden. Einige Regeln gelten jedoch für alle Kategorien. Dazu gehören:

  • eine maximale Flughöhe von 120 m.
  • Fliegen Sie niemals über Menschenansammlungen.
  • Halten Sie immer VLOS.

Im folgenden Abschnitt werden die drei Unterkategorien der Kategorie "Offen" erläutert, damit Sie wissen, in welcher Unterkategorie Sie bei geplanten Drohnenflügen fliegen werden. Eine Tabelle zum schnellen Nachschlagen finden Sie unten.

EASA - Offene Kategorie

Ausführliche Informationen zu der offenen Kategorie finden Sie auf der Seite des LBA: Link zu EASA open category

Welche Klasse von Drohne darf ich fliegen?
Operation Fernpilot
C-Klasse Maximales
Abfluggewicht
Unterkategorie Operationelle Einschränkungen Fernpilotenregistrierung Qualifikationen von Fernpiloten Fernpilotenmidestalter
Selbstbaumodell leichter als
250 g
A1
Nicht über
Menschenansammlungen
(kann auch in
Unterkategorie A3
fliegen)
Es gelten
operationelle Einschränkungen
für die Nutzung der Drohne
(Benutzen Sie den QR-Code
für weitere Informationen)
Ja
Nein, wenn Spielzeug
oder nicht ausgestattet
mit Kamera oder Sensor
Nach
Benutzerhandbuch
Kein
Mindestalter

(mit Voraussetzungen)
Bestandsdrohnen leichter als 250 g
C0
C1 leichter als
900 g
Ja Benutzen Sie den
QR-Code
unten
für die erforderlichen
Qualifikationen
16
C2 leichter als
4 kg
A2
Sie können in geringem Abstand zu
Menschen fliegen
(Sie können auch
in Unterkategorie A3 fliegen)
C3 leichter als
25 kg
A3
Fliegen Sie
in hohem Abstand zu Menschen
C4
Selbstbaumodell
Bestandsdrohnen (art 20)

Legacy-Drohnen sind Drohnen, die vor Ende 2022 auf den Markt kommen und keine C-Klasse-Einstufung haben. Dies gilt natürlich auch für alle derzeit auf dem Markt befindlichen Drohnen. Für diese Drohnen gelten etwas andere Beschränkungen, bis sie später eine C-Klasse-Bewertung erhalten. Drohnen, die bis Ende 2022 keine C-Klassen-Einstufung erhalten, dürfen nur in der Unterkategorie A3, der restriktivsten Unterkategorie, geflogen werden.


Hier finden Sie eine Liste der anerkannten Drohnen. Ist die gesuchte Drohne nicht auf dieser Liste, so wurde diese erst kürzlich vom Hersteller zertifiziert oder ist noch nicht zertifiziert. Bitte wenden Sie sich dazu an uns, Ihre relevante Luftfahrtbehörde oder direkt den Hersteller des Drohnenmodells.


Drohnen mit CE-Label

A1: Unter 250g

Die Unterkategorie A1 ist die niedrigste Risikokategorie, in der nur Drohnen unter 900 g zulässig sind. Für Drohnen unter 250 g gelten aufgrund des geringeren Risikos weniger strenge Vorschriften. Bei Drohnen unter 250 g dürfen Flüge über unbeteiligten Personen durchgeführt werden (Personen, die nicht direkt in den Flug involviert sind), dies sollte jedoch nach Möglichkeit vermieden werden. Außerdem ist eine maximale Fluggeschwindigkeit von 19m/s erlaubt. Außerdem ist keine Registrierung des Betreibers erforderlich, es sei denn, es befindet sich eine Kamera an Bord, und nur dann, wenn die Drohne als Spielzeug eingestuft wird. Es ist keine Ausbildung oder Lizenz erforderlich, und es gibt kein Mindestalter für den Piloten.

A1: Unter 900g

In derselben Unterkategorie gelten für Drohnen über 250 g andere Regeln. Es müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um das Überfliegen unbeteiligter Personen zu vermeiden. Falls Sie doch einmal in eine unerwartete Situation geraten, sollten Sie sofort wegfliegen. Außerdem sind weitere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, wie z. B. ein Geowarnsystem, eine Warnfunktion bei niedrigem Batteriestand und ein Warnsystem für den Flug in bestimmte Lufträume. Außerdem müssen Sie einen Online-Kurs absolvieren und eine Multiple-Choice-Prüfung bestehen, um die A1/A3-Drohnenlizenz zu erhalten (sie ist mit der Unterkategorie A3 kombiniert). Außerdem muss das Mindestalter eines Piloten 16 Jahre betragen, und der Betreiber muss registriert sein.

Für Altdrohnen ist das Fliegen in der Unterkategorie A1 jedoch nur mit Drohnen unter 500 g zulässig. Dies wird bis Ende 2022 der Fall sein. Danach dürfen sie nur noch in der Unterkategorie A3 geflogen werden, es sei denn, sie erhalten bis dahin eine Einstufung der Klasse C.

A2: Unter 4 kg

Obwohl schwerere Drohnen in der Unterkategorie A3 zulässig sind, ist die Unterkategorie A2 eigentlich für die risikoreichsten Drohnenflüge gedacht. Dies liegt daran, dass sie näher an Menschen und Infrastrukturen geflogen werden können als in der Unterkategorie A3, und die Drohnen sind schwerer als in der Unterkategorie A1. Daher muss zusätzlich zur A1/A3-Lizenz eine separate Prüfung und Lizenz abgelegt und erworben werden. Um in dieser Unterkategorie zu fliegen, kann ein Online-Kurs absolviert werden, und wie bei der A1/A3-Lizenz muss eine Multiple-Choice-Online-Prüfung (Kompetenznachweis) abgelegt werden.

Die A2-Lizenz erlaubt nach wie vor nicht den Flug über unbeteiligte Personen, jedoch ist eine horizontale Entfernung von 30 m (50 m bei älteren Drohnen) erlaubt. Dies kann auf 5 m reduziert werden, wenn die Langsamflugfunktion der Drohne aktiviert ist. Es ist wichtig, sich an die 1:1-Regel zu erinnern. Diese besagt, dass der horizontale Abstand zwischen der Drohne und einer unbeteiligten Person nicht größer sein darf als die Flughöhe der Drohne. Dadurch wird die Gefahr einer Kollision vermieden, wenn die Drohne ausfällt und sich aufgrund der Schwungkraft horizontal bewegt. Ein Diagramm der zulässigen Flugbereiche in der Unterkategorie A2 in Bezug auf eine unbeteiligte Person ist unten abgebildet.

A3: Unter 25kg

Diese Unterkategorie ist für deutlich schwerere Geräte gedacht und ist aufgrund des zulässigen Gewichts mit wesentlich mehr Einschränkungen verbunden. Insbesondere muss jede Drohne, die in der Kategorie A3 betrieben wird, weit weg von Menschen fliegen, wobei die 1:1-Regel oder ein Mindestabstand von der doppelten Gesamtfluggeschwindigkeit eingehalten werden muss, je nachdem, was größer ist. Außerdem muss die Drohne in einem Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten geflogen werden. Für den Betrieb in dieser Kategorie sind eine Registrierung des Drohnenbetreibers und die Befähigungsprüfung A1/A3 erforderlich. 


1:1 Regel


Flugklassen der beliebtesten Drohnen

A1 Unterkategorie:

A2 Unterkategorie:

A3 Unterkategorie:

Mavic 3 und Mavic 3 Cine ab 09.12.2022 C1-zertifiziert

Zur Anleitung für die C1-Zertifizierung

Deutsches Recht - LuftVO §21

Für Deutschland rechtlich und somit auf strafrechtlich relevant ist die Luftverkehrsordnung, in welcher die Verwendung und der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (also Drohnen) unter §21 a) bis k) geregelt ist (Stand 27.01.2021):

PDF Download LuftVO 


Die nicht durch EU-Recht ersetzten Regelungen bleiben zunächst gültig, sollen aber zukünftig in geografische UAS-Gebiete (Geozonen) gemäß Artikel 15 der DVO (EU) 2019/947 umgewandelt werden.

Es ist weiterhin eine Erlaubnis oder Ausnahme erforderlich für den Betrieb


a) auf und in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zur Begrenzung von Flugplätzen (§ 21a Abs. 1 Nr. 4 LuftVO),


b) über und in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 m von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVO),


c) über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftVO),


d) über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftVO),


e) über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist (§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LuftVO),


f) über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten be-troffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt (§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LuftVO),


g) in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 m über Grund (§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LuftVO),


h) über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern (§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 LuftVO).

Registrierung als Betreiber

Ein Unternehmen, das seine Mitarbeiter als Fernlotsen einsetzt, handelt als Betreiber. Wenn es sich um einen Ein-Personen-Betrieb handelt, ist die Person sowohl Betreiber als auch Fernpilot. Nach europäischem Recht müssen sich Drohnenbetreiber registrieren lassen, wenn sie Drohnen mit einer MTOM von 250 g oder mehr betreiben. Dies muss in dem Land geschehen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, und kann online erfolgen. Nach Abschluss der Registrierung erhält der Betreiber eine elektronische Identifikationsnummer (eID). Diese Nummer muss auf allen Drohnen, die er betreibt, angebracht werden, zum Beispiel als Aufkleber.

Außerdem muss der Betreiber, wenn möglich, in die Software des Drohnenherstellers eingegeben werden, die für die Fernidentifizierung verwendet wird. Falls eine Drohne von jemandem ausgeliehen wird, muss der Betreiber seine ID-Nummer an der ausgeliehenen Drohne anbringen und in der Software speichern.

Einholen einer Genehmigung

Benötigen Sie eine Genehmigung, weil Ihr Drohnenflug bzw. Ihr Missionsprofil durch die LuftVO §21 verboten ist, so müssen Sie einen Antrag bei der örtlichen Landesluftfahrtbehörde Ihres Bundeslandes einholen. Aktuelle Informationen zu den Regelungen in Ihrem Bundesland erhalten Sie auf den Seiten der jeweiligen Internetseiten der Landesluftfahrtbehörden: Bspw. in NRW . Hierfür googeln Sie nach "NRW Drohne Aufstiegsgenehmigung". 


Folgende Punkte gibt es zu beachten:

  1. Sie benötigen alle relevanten Zustimmungen von
    1. Grundstückseigentümer des Aufstiegsortes (Sie benötigen keine Genehmigung für den Überflug von Gewerbegebieten)
    2. Industriegebäude / Fabriken /Energienetzbetreiber 
    3. Verkehrsbetriebe, Bahn
    4. Bewohner in Wohngebiet bei optischem und akustischem Sensor (Datenschutz) - siehe neue Regelung zu Datenschutz
    5. ... siehe LuftVO oder map2fly / Droniq / Airmap - o.ä.

  2. Erbitten Sie die Zustimmung (Unbedenklichkeitserklärung) der folgenden Behörden (wenn relevant) und senden Ihnen Ihre Flugmission -informationen 

    1. Ordnungsamt /Polizei
    2. Verkehrsbetriebe, Bahn
    3. Flugaufsichtsbehörde (DFS / AustroControl)

  3. Füllen Sie den Antrag der zuständigen Landesluftfahrtbehörde aus und senden diesen per Mail an die angegebene Adresse mit den relevanten  Unterlagen wie Drohnenführerschein, Versicherungsnachweis, Foto der E-ID). Lassen Sie sich den Eingang idealerweise bestätigen oder bitten um eine Information für die notwendige Dauer der Beantragung.

Sind Sie sich unsicher, dann kontaktieren Sie die zuständige Landesluftfahrtbehörde vorerst telefonisch.  


Datenschutz

Ein weiterer Faktor, der beim Betrieb einer Drohne zu beachten ist, ist die Privatsphäre unbeteiligter Personen. Es gibt Vorschriften, die das Überfliegen von Wohngebieten mit einem Sensor, der personenbezogene Daten aufzeichnen kann (Kamera oder Mikrofon), verbieten, sofern keine Erlaubnis der Bewohner erteilt wird. Zu den persönlichen Daten gehören zum Beispiel die Erkennung der Identität einer Person oder eines Autokennzeichens.


Nutzen Sie die neue Regelung gem. LuftVO $21h (3) 7.c) bb)

über Wohngrundstücken, wenn

der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und 

aa)

die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,

bb)

alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,

cc)

der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und

dd)

nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden.

Weitere Themen

 Natürlich gibt es noch viele andere Aspekte des Drohnenflugbetriebs, die berücksichtigt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, was jedoch den Rahmen dieses Artikels sprengen würde. Weitere Informationen zur Sicherheit von Drohnen finden Sie in unserem Bereich Drohnen.  Man muss sich jedoch auch bewusst sein, dass in der EU eine Drohnenversicherung obligatorisch ist. Außerdem gibt es bestimmte Gebiete, in denen Drohnenflüge verboten sind, z. B. in der Nähe von Flughäfen, Militärstützpunkten und Gefängnissen.

Beachten Sie die:

Geo-Zones von Herstellern wie DJI

Offensichtliche Dinge: wie Gefährdungen oder unnötige Überflüge über Straßen oder Personen

Versicherung: Denken Sie gemäß Ihrer Missionsprofile an eine ausreichend hohe Deckungssumme Ihrer Versicherung. Wir empfehlen mindestens 5 Mio. € für standardmäßige gewerbliche Missionen.

Denken Sie daran Ihre Flüge zu dokumentiere! Kontaktiren Sie uns für unsere kostenlose Flugbuch-App für DJI Drohnen.

Flugbuch-App

Abschluss


Der Einsatz von Drohnen in Projektabläufen hat das Potenzial, den Zeitaufwand und die wirtschaftlichen Kosten erheblich zu senken. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Flüge gemäß den Vorschriften durchgeführt werden, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten und  somit die Akzeptanz von Drohnen in  der Öffentlichkeit zu steigern. 

Die neuen EASA-Vorschriften gleichen die Vorschriften der EU-Länder an, sodass auch ein länderübergreifender Betrieb und ein erhöhter Wettbewerb zwischen den Ländern ermöglicht wird. Drohnenflüge werden dem Risiko entsprechend kategorisiert. Sobald Sie als Operator wissen, in welche Kategorie Ihr Drohnenflug fällt, können Sie sicherstellen, dass der Pilot über die entsprechende Lizenz verfügt, die Drohne versichert ist, die erforderlichen Genehmigungen einholen und losfliegen! 

Darüber hinaus müssen weitere gesetzliche Regelungen beachtet werden, wie z. B. allgemeine Sicherheitsverfahren und der Schutz der Privatsphäre von unbeteiligten Personen.

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